§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Verband Polnischsprachiger Juristen (VPJ)" und hat seinen Sitz in Hamm.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und nach der Eintragung mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V") versehen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, die deutsch-polnische und europäische Annäherung zu fördern, insbesondere im juristischen Bereich. Dies erfolgt insbesondere durch:
    • die Unterstützung der sozialen und kulturellen Interessen von polnischen Staatsangehörigen und der polnischsprechenden Bürger in der Bundesrepublik Deutschland,
    • aktive Beteiligung an der Realisierung der Deutsch-Polnischen Verträge, insbesondere des Deutsch-Polnischen Vertrages über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17.06.1991,
    • die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, insbesondere im juristischen Bereich,
    • sowie durch die unterstützenden Maßnahmen im Bereich der Technologieentwicklung und des Technologietransfers.
  2. Die Förderung erfolgt durch verschiedene Veranstaltungen, insbesondere: Seminare, Vorlesungen, Herausgabe oder Vermittlung von verschiedenen Publikationen, Fachzeitschriften, sowie durch fachkundige Beratung, Austausch von Informationen und eine aktive Teilnahme an Vorhaben, die zur Realisierung des Vereinszwecks dienen können.
  3. Der Verein strebt einen Informationsaustausch und Kooperation mit den anderen polnischen und deutschen Organisationen und Institutionen, sowie diplomatischen und konsurarischen Vertretungen beiden Ländern an.

§ 3. Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft, Beginn und Ende
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die polnische Sprache beherrscht und das juristische Studium in Polen oder in Deutschland oder im sonstigen Ausland absolviert hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben und von ihm beschieden.
  3. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
    1. Der Vorstand darf in Ausnahmefällen als Mitglied des Vereins auch natürliche Person und juristische Personen aufnehmen, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Pkt. 1 S. 1. erfüllt.
    2. Der Vorstand darf Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.
    3. Förderndes Mitglied können die oben erwähnten Personen werden, wenn sie den Verein unterstützen wollen. Förderrndes Mitglied muß nicht alle Voraussetzungen des § 4 Pkt. 1 erfüllen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod, Kündigung,
    2. durch Auflösung oder Löschung (bei juristischen Personen),
    3. durch Austritt,
    4. durch Ausschluß.
    Die Austritserklärung ist jede Zeit zulässig und hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  5. Der Ausschluß kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder beim sonst vereinsschädigenden Verhalten, insbesondere beim Verstoß gegen die Interessen des Vereins, vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  7. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  8. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  9. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
  10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5. Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung

§ 6. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, wenn die Bestellung von weiteren Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    5. dem Kassenwart, wenn die Bestellung eines Kassenwartes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Finanzen im Auftrage des Vorstandes.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten oder dritten Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der erste bzw. der zweite oder der dritte Vorsitzende binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
  7. Formälle Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 7. Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand hat im Zweifel den Beweis über die Absendung von Einladungen zu führen.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind. Antragsberechtigt sind dagegen auch die fördernden Mitglieder, die ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind.
  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil (1/10) der Stimmberechtigter Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein drittel (1/3) der sämtlichen Mitglieder anwesend sind oder sich wirksam vertreten lassen. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§ 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Bestimmung der Grundlagen der Arbeit und Aufstellung des Haushaltsplanes
    2. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Kassenwartes
    3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
      Die Kassenprüfern haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
    5. Ernennung des Ehrenvorsitzenden des Vereins
    6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
    7. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 9. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite oder dritte Vorsitzende, bei Verhinderung von allen ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nur dann zulässig, wenn ein Bevollmächtigter nur ein Mitglied vertrit.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
  4. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt jedoch geheim, wenn ein Mitglied darauf besteht, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Paragraph 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10. Beurkundung von Beschlüssen
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11. Satzungsänderung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der § 6 Pkt. 7 bleibt unberührt. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte anwesend, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

§ 12. Vermögen
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinzwecks verwendet.

§ 13. Vereinauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Polnischen Kongreß in Deutschland e.V., Ostwall 97, 47798 Krefeld.